Satzung

§ 1. Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Dorfstromer e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nummer VR 201248 eingetragen.

1.2 Sitz des Vereins ist Steinkirchen.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes (§ 52 II S. 1 Nr. 8 AO).

2.2 Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • die Organisation einer gemeinschaftlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (Carsharing)
  • Öffentlichkeitsarbeit und Information über Carsharing
  • Initiativen zur Verbreitung von Carsharing
  • Die Verknüpfung des Carsharing mit anderen umweltfreundliche Verkehrsmitteln (z.B. Bus und Bahn, Fahrrad, Zufußgehen).

§ 3. Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3 Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entstandene Kosten werden gegen Nachweis erstattet.

3.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 AO).

§ 4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins können Einzelpersonen ab dem 18. Lebensjahr, Personengemeinschaften (Haushalte mit bis zu vier namentlich genannten Haushaltsmitgliedern) oder juristische Personen werden.

4.2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register, Austritt oder Ausschluss.

4.4 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende.

4.5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit mehr als 100 Euro im Rückstand bleibt, so kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung bei einer Mitgliederversammlung beantragen.

§ 5. Mitgliedsbeitrag
5.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

5.2 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

5.3 Der Jahresbeitrag ist kalenderjährlich im Voraus zu bezahlen. Für Mitgliedschaften, die in einem angefangenen Kalenderjahr beginnen, ist ab Eintrittsmonat ein zwölftel des Jahresbeitrages pro Monats zu entrichten.

§ 6. Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für

  • die Wahl des Vorstandes und des/r Kassenprüfers/in;
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts und die Erteilung der Entlastung;
  • die Beschlussfassung zu Anträgen;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Beschlussfassung zur qualitativen Erweiterung des Fuhrparks (Anzahl der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugklasse) sofern ein Betrag von Euro 30.000,00 überschritten wird.
  • Berufungen gegen den Ausschluss bzw. die Nichtaufnahme von Mitgliedern.

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

7.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,

  • wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält,

oder

  • wenn von mindestens einem Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird; in diesem Fall ist die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.

7.4 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte MitgIiederanschrift oder E-Mail-Adresse.

7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, vertretungsweise durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

7.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern, sowie zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen, die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt, oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime, schriftliche Abstimmung verlangt. Abstimmungen über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen schriftlich und geheim.

7.8 Im Einzelfall können Beschlüsse auch durch briefliche Abstimmung bzw. Abstimmung per E- Mail gefasst werden. Als abgegebene Stimmen gelten dann die innerhalb einer Woche nach der Aufforderung beim Vorstand eingegangenen Stimmen. Eine briefliche Abstimmung ist nur gültig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren widerspricht.

7.9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus bis zu 5 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Es ist ein Vorstandsmitglied zu benennen, das die Kasse führt.

8.2 Ist zum Vorstand eine juristische Person bestellt worden, so kann das Vertretungsorgan der juristischen Person durch schriftliche Vollmacht einer natürlichen Person die Tätigkeiten übertragen.

8.3 Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

8.4 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von bis zu zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

8.5 Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 8.6 Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

9.1 Der Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), das zum Erwerb oder Verkauf von Grundstück, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme eines Kredites von mehr als EUR 30.000,- (dreißigtausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

10.2 Der Verein wird durch Wegfall der gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecke automatisch aufgelöst.

10.3 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

10.4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für UNICEF e.V., das die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

11.1 Diese Satzung bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen gemeinnützigen Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.

Stand: 15.08.2018